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   BGH, 25.01.1967 - V ZR 57/66   

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https://dejure.org/1967,7441
BGH, 25.01.1967 - V ZR 57/66 (https://dejure.org/1967,7441)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1967 - V ZR 57/66 (https://dejure.org/1967,7441)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1967 - V ZR 57/66 (https://dejure.org/1967,7441)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Architekten- und Baubetreuungsvertrages - Folgen der Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts für den Grunstückskauf - Anforderungen an ein gesetzliches Rücktrittsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 476
  • MDR 1967, 478
  • WM 1967, 347
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.11.1959 - VII ZR 120/58

    Rechtsnatur eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 25.01.1967 - V ZR 57/66
    Diese Auffassung, die auch von der Revision nicht angegriffen wird, unterliegt keinen Bedenken (vgl. BGHZ 31, 224).
  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 213/60

    Bindung des Berufungsgerichts hinsichtlich nicht angegriffener Rechnungsposten

    Auszug aus BGH, 25.01.1967 - V ZR 57/66
    Soweit ein derartiger Zusammenhang nicht gegeben war und der Vertrag sich in selbständige Teile zerlegen ließ, hat das Reichsgericht die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts lediglich hinsichtlich eines Teils eines Vertrags unter Aufrechterhaltung anderer Vertragsteile für wirksam erachtet (RGZ 79, 310; vgl. ferner BGHZ 36, 316; BGB-RGRK 11. Aufl. § 325 Anm, 15; Palandt, BGB 260 Aufl. § 326 Anm. 10).
  • RG, 16.11.1907 - V 102/70

    Teilweiser Rücktritt vom Vertrage

    Auszug aus BGH, 25.01.1967 - V ZR 57/66
    Das Reichsgericht hat zwar unter Hinweis auf §§ 139, 280 Abs. 2, § 469 Satz 2 und § 356 BGB wiederholt ausgesprochen, daß "gewöhnlich ein einheitlicher Vertrag auch nur einheitlich stehen oder fallen soll" und daß "auch in den Fällen der §§ 326, 325 BGB bei teilweiser Nichterfüllung eines Vertrages dieser nicht in mehrere Stücke zerlegt, daß nicht von einem Teil zurückgetreten, bei dem anderen stehengeblieben werden kann" (RGZ 67, 101, 104, 105; vgl. ferner RG WarnRspr 1909 Nr. 288 - Gruchot 53, 945, 949, und HRR 1931 Nr. 925).
  • RG, 01.05.1912 - I 571/10

    Rücktritt vom Vertrage.

    Auszug aus BGH, 25.01.1967 - V ZR 57/66
    Soweit ein derartiger Zusammenhang nicht gegeben war und der Vertrag sich in selbständige Teile zerlegen ließ, hat das Reichsgericht die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts lediglich hinsichtlich eines Teils eines Vertrags unter Aufrechterhaltung anderer Vertragsteile für wirksam erachtet (RGZ 79, 310; vgl. ferner BGHZ 36, 316; BGB-RGRK 11. Aufl. § 325 Anm, 15; Palandt, BGB 260 Aufl. § 326 Anm. 10).
  • BGH, 01.10.2004 - V ZR 210/03

    Gutgläubiger Erwerb von aus einer Unterteilung hervorgegangenem Wohnungseigentum

    c) Wollen - oder müssen - die Kläger den isolierten Miteigentumsanteil behalten, so bleibt ihnen die Möglichkeit, Schadensersatz wegen Nichterfüllung insoweit zu verlangen, als die Leistung nicht erbracht ist (hingegen kommt ein Teilrücktritt nicht in Betracht, vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 1967, V ZR 57/66, LM § 634 BGB Nr. 7).
  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 143/74

    Zwangsvollstreckung über ein Grundstück - Rückzahlung der Anzahlung für ein

    Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, dann kann das Rücktrittsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden (BGB-RGRK 12. Aufl. § 325 Rdn. 33 mit Nachweisen; Erman/H. Westermann, BGB 6. Aufl. § 139 Rdn. 9; RG WarnRspr 1909 Nr. 288; RG HRR 1931 Nr. 925; RGZ 67, 101 ff, 104/105); sofern nicht etwa - wie in dem vom Senat durch Urteil vom 25. Januar 1967 - V ZR 57/66 - WM 1967, 347 entschiedenen, mit dem vorliegenden aus den unten dargelegten Gründen nicht gleichzusetzenden Fall - die Vertragspartner von der Möglichkeit eines selbständigen rechtlichen Schicksals jedes von mehreren Vertragsabschnitten ausgegangen sind.

    Im Hinblick auf die aufgezeigten Gesichtspunkte - solche waren in dem vom Senat entschiedenen Falle BGH WM 1967, 347 nicht gegeben - konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von einem für den Beklagten erkennbaren und von ihm hingenommenen Einheitlichkeitswillen der Kläger ausgehen.

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 140/74

    Vorliegen einer rechtlichen Einheit zweier Verträge kraft Parteiwillens -

    Bilden mehrere formal selbständige Rechtsgeschäfte ein einheitliches Rechtsgeschäft, dann kann das Rücktritts- (oder Anfechtungs-)recht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte im allgemeinen nur einheitlich ausgeübt werden (Abgrenzung zu BGH WM 1967, 347).

    Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, dann kann das Rücktrittsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden (BGB-RGRK 12. Aufl. § 325 Rdn. 33 mit Nachweisen; Erman/H. Westermann, BGB 6. Aufl. § 139 Rdn. 9; RG WarnRspr 1909 Nr. 288; RG HRR 1931 Nr. 925; RGZ 67, 101, 104/105; vgl. ferner Urteil des BGH vom 25. Januar 1967 - V ZR 57/66 - WM 1967, 347, 349 rechte Spalte), sofern nicht etwa - wie in dem vom Senat durch Urteil vom 25. Januar 1967 - V ZR 57/66 - VM 1967, 347 entschiedenen, mit dem vorliegenden aus den unten dargelegten Gründen nicht gleichzusetzenden Fall - die Vertragspartner von der Möglichkeit eines selbständigen rechtlichen Schicksals jedes von mehreren Vertragsabschnitten ausgegangen sind.

    Im Hinblick auf die aufgezeigten Gesichtspunkte - solche waren im dem vom Senat entschiedenen Falle BGH WM 1967, 347 nicht gegeben - konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von einem für den Beklagten erkennbaren und von ihm hingenommenen Einheitlichkeitswillen der Kläger ausgehen.

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 144/74

    Auflösung eines Baubetreuungsvertrags - Rechtliche Selbständigkeit des

    Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, dann kann das Rücktrittsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden (BGB-RGRK 12. Aufl. § 325 Rdn. 33 mit Nachweisen; Erman/H. Westermann, BGB 6. Aufl. § 139 Rdn. 9; RG WarnRspr 1909 Nr. 288; RG HRR 1931 Nr. 925; RGZ 67, 101 ff, 104/105; ferner BGH-Urteil vom 25. Januar 1967 - V ZR 57/66 - WM 1967, 347, 349 rechte Spalte), sofern nicht etwa - wie in dem vom Senat durch Urteil vom 25. Januar 1967 - V ZR 57/66 - WM 1967, 347 entschiedenen, mit dem vorliegenden aus den unten dargelegten Gründen nicht gleichzusetzenden Fall - die Vertragspartner von der Möglichkeit eines selbständigen rechtlichen Schicksals jedes von mehreren Vertragsabschnitten ausgegangen sind.

    Im Hinblick auf die aufgezeigten Gesichtspunkte - solche waren in dem vom Senat entschiedenen Falle BGH WM 1967, 347 nicht gegeben - konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von einem für den Beklagten erkennbaren und von ihm hingenommenen Einheitlichkeitswillen der Kläger ausgehen.

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 142/74

    Auflösung eines Baubetreuungsvertrags - Rechtliche Selbständigkeit des

    Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, dann kann das Rücktrittsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden (BGB-RGRK 12. Auflage § 325 Rdn. 33 mit Nachweisen; Erman/H. Westermann, BGB 6. Auflage § 139 Rdn. 9; RG WarnRspr 1909 Nr. 288; RG HRR 1931 Nr. 925, RGZ 67, 101 ff, 104/105), sofern nicht etwa - wie in dem vom Senat durch Urteil vom 25. Januar 1967 - V ZR 57/66 - WM 1967, 347 entschiedenen, mit dem vorliegenden aus den unten dargelegten Gründen nicht gleichzusetzenden Fall - die Vertragspartner von der Möglichkeit eines selbständigen rechtlichen Schicksals jedes von mehreren Vertragsabschnitten ausgegangen sind.

    Im Hinblick auf die aufgezeigten Gesichtspunkte - solche waren in dem vom Senat entschiedenen Falle BGH WM 1967, 347 nicht gegeben - konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von einem für den Beklagten erkennbaren und von ihm hingenommenen Einheitlichkeitswillen der Kläger ausgehen.

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 141/74

    Auflösung eines Baubetreuungsvertrags - Rechtliche Selbständigkeit des

    Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, dann kann das Rücktrittsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden (vgl. BGB-RGRK 12. Auflage § 325 Rdn. 33 mit Nachweisen; Erman/H. Westermann, BGB 6. Auflage § 139 Rdn. 9; RG WarnRspr 1909 Nr. 288; RG HRR 1931 Nr. 925; RGZ 67, 101 ff, 104/105; vgl. ferner BGH-Urteil vom 25. Januar 1967 - V ZR 57/66 - WM 1967, 347, 349 rechte Spalte), sofern nicht etwa - wie in dem vom Senat durch Urteil vom 25. Januar 1967 - V ZR 57/66 WM 1967, 347 entschiedenen, mit dem vorliegenden aus den unten dargelegten Gründen nicht gleichzusetzenden Fall - die Vertragspartner von der Möglichkeit eines selbständigen rechtlichen Schicksals jedes von mehreren Vertragsabschnitten ausgegangen sind.

    Im Hinblick auf die aufgezeigten Gesichtspunkte - solche waren in dem vom Senat entschiedenen Falle BGH WM 1967, 347 nicht gegeben - konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von einem für den Beklagten erkennbaren und von ihm hingenommenen Einheitlichkeitswillen der Kläger ausgehen.

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 129/74

    Auflösung eines Baubetreuungsvertrags - Rechtliche Selbständigkeit des

    Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, dann kann das Rücktrittsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden (BGB-RGRK 12. Aufl. § 325 Rdn. 33 mit Nachweisen; Erman/H. Westermann, BGB 6. Aufl. § 139 Rdn. 9; RG WarnRspr 1909 Nr. 288; RG HRR 1931 Nr. 925; RGZ 67, 101 ff, 104/105), sofern nicht etwa - wie in dem vom Senat durch Urteil vom 25. Januar 1967 - V ZR 57/66 - WM 1967, 347 entschiedenen, mit dem vorliegenden aus den unten dargelegten Gründen nicht gleichzusetzenden Fall - die Vertragspartner von der Möglichkeit eines selbständigen rechtlichen Schicksals jedes von mehreren Vertragsabschnitten ausgegangen sind.
  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 130/74

    Auflösung eines Baubetreuungsvertrags - Rechtliche Selbständigkeit des

    Dies gilt auch dann, wenn auf einer Seite mehrere Vertragspartner beteiligt sind (§§ 327, 356 BGB) und auch für den Fall mehrerer zwischen verschiedenen Personen getätigter Rechtsgeschäfte (RG SeuffA 74, Nr. 26; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 1967 - V ZR 57/66 - WM 1967, 347, 349 rechte Spalte).
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